Anliegen der Genossenschaft ist, gemäß der Satzung §2 (1), ihre Mitglieder vorrangig mit guten, sicheren und sozial vertretbaren Wohnungen zu versorgen.
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf wohnliche Versorgung und auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen. Es ist ferner zur Teilnahme an sonstigen Vorteilen berechtigt, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. Satzungsgemäß (§ 28) entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über die dabei anzuwendenden Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen.
Die Gremien haben ein Verfahren entwickelt, welches die Wohnungsvergabe nach objektiven und sozialen Gesichtspunkten regelt. Hierdurch soll die Vergabe von Genossenschaftswohnungen für die Mitglieder transparent gestaltet werden.
Ein Rechtsanspruch eines Mitgliedes der Genossenschaft auf Zuteilung einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Vergaberichtlinien ist nicht gegeben.
Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen
Genossenschaftswohnungen sollen grundsätzlich an Mitglieder vergeben werden. Ausnahmen werden in den „Grundsätzen für Nichtmitgliedergeschäfte" festgelegt.
- Anträge auf Überlassung einer Wohnung müssen schriftlich erfolgen. Die Zeitdauer der Mitgliedschaft ist maßgeblich für die Reihenfolge der Zuteilung. Daneben können die sozialen Verhältnisse und besondere Dringlichkeitsnachweise des Bewerbers angemessen berücksichtigt werden. Eine Übertragung der Anwartschaft auf Dritte ist nicht zulässig.
- Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Wohnung. Er ist für die Einhaltung dieser Vergaberichtlinien verantwortlich.
- Eine Wohnung, die durch Gesetz oder Vertrag einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, oder deren Zuteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, kann nur entsprechend vergeben werden.
- Alle Wohnungen sollen hinsichtlich der Wohnungsgröße im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden. Bei der Vergabe sind das Alter und die Anzahl der Kinder angemessen zu berücksichtigen. Einfamilienhäuser werden, wenn sie mehr als 2 Wohnräume haben, nur an Familien mit Kindern unter 14 Jahren vergeben.
- Ausnahmen sind zulässig, wenn
a.) der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Nutzungsberechtigten in eine kleinere Wohnung wechseln möchte,
b.) durch den Wohnungswechsel eine familiengerechte Wohnung frei wird,
c.) dadurch weitere Wünsche auf Wohnungswechsel erfüllt werden können,
d.) eine Wohnanlage erstmalig bezogen wird. Die jeweiligen Altersgruppen sollen gleichmäßig berücksichtigt werden, um eine gute soziale Durchmischung zu gewährleisten.
- Lebensgefährten, die mit einem verstorbenen Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes mit Genehmigung in häuslicher Gemeinschaft lebten, werden wie Ehegatten behandelt, sofern sie die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben.
Berlin, den 10. November 2018 |
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Vorsitzender des Aufsichtsrates: gez. Rainer Schmidt | Vorstand: gez. Hans-Jürgen Hube gez. Michael Schulze |
Allgemeine Grundsätze der Wohnungsvergabe
- Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung setzt grundsätzlich den Erwerb der Mitgliedschaft voraus. Nichtmitgliedergeschäfte werden in den Grundsätzen für Nichtmitgliedergeschäfte festgelegt.
- Von Mitgliedern, denen eine Genossenschaftswohnung überlassen wird, sind die satzungsgemäßen Pflichtanteile gem. § 17 zu zeichnen und die erforderlichen Einzahlungen zu erbringen.
- Wohnungsgesuche von Mitgliedern oder von Mietinteressenten setzen ein Mindestalter von 18 Jahren der das Gesuch stellenden Person voraus.
- Beim Abschluss des Dauernutzungsvertrags über seine Wohnung muss das Mitglied volljährig sein.
- Die Vergabe von zur Vermietung anstehenden Wohnungen liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht nicht.
- Die Annahme von Wohnungsgesuchen bei wohnenden Mitgliedern ist frühestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn des Dauernutzungsvertrages möglich. Ausnahmen können nur bei einem berechtigten Grund (Krankheit, Mietforderungen, Mehrlingsschwangerschaft etc.) nach Absprache mit dem Vorstand angenommen werden.
- Die Annahme von Wohnungsgesuchen bei wohnenden Mitgliedern, die Ihre Nutzungsgebühren regelmäßig unpünktlich zahlen oder Forderungen bestehen, ist nur möglich, wenn eine Verkleinerung der Wohnung und die Verringerung der Nutzungsgebühr gewünscht ist. Die Annahme des Gesuches bei Wohnungsvergrößerungen und der damit ggf. verbundenen Steigerung der monatlichen Belastungen ist nur möglich, wenn das Mitglied für mindestens 12 Monate seine Nutzungsgebühr pünktlich und vollständig entrichtet hat.
- Eine Genossenschaftswohnung, die durch Gesetz oder Vertrag einem bestimmten Personenkreis vorbehalten oder deren Zuteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die das wohnungssuchende Mitglied erfüllen muss, kann für die Dauer der Bedingung nur bestimmungsgemäß vergeben werden. Das Nutzungsrecht für an Belegungsrechte gebundene Wohnung setzt ggf. den Besitz der hierfür erforderlichen Bezugsvoraussetzungen des Bewerbers, z.B. den Wohnberechtigungsschein, voraus.
Für welche Wohnungsgröße kann ich mich bewerben?
- Alle Wohnungen sollen hinsichtlich der Wohnungsgröße im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden. Genossenschaftswohnungen werden prinzipiell abhängig von der Personenzahl vergeben:
Eine Wohnung sollte höchstens ein Zimmer mehr umfassen als Personen zum Haushalt gehören. Dabei ist die ständig im Haushalt lebende Personenzahl ausschlaggebend.
Anzahl der Personen | Wohnungsgröße |
1 Person | 1- und 2-Zimmerwohnung |
2 Personen | 2- und 3-Zimmerwohnung |
ab 3 Personen | 3- und 4-Zimmerwohnung* |
**4-Zimmerwohnungen werden nur an Familien mit min. einem Kind unter 14 Jahren vergeben.
- Alle Einfamilienhäuser werden ebenfalls im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden.
- Kleine Einfamilienhäuser (Egidystraße) mit zwei Zimmern werden an Haushalte mit zwei Personen vergeben.
- Große Einfamilienhäuser werden an Familien mit Kindern unter 14 Jahren vergeben.
Wie erfolgt die Wohnungsvergabe?
- Zur Vermietung anstehende Wohnungen werden grundsätzlich wohnungssuchenden Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs) angeboten.
- Wird dem wohnungssuchenden Mitglied ein Wohnungsangebot aufgrund eines registrierten Wohnungsgesuchs unterbreitet, hat dieses grundsätzlich eine Geltungsdauer bis zum Ende der im Angebot genannten Bewerberfrist, um der Genossenschaft ein Anmietungsinteresse in Schriftform unter Verwendung des mitgesandten Bewerberbogens anzuzeigen. Die im Wohnungsangebot verlangten Unterlagen sind beizufügen.
- Der Vorstand wählt zusammen mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Vermietung unter den vollständig eingegangenen Bewerbungsunterlagen und unter Berücksichtigung der Vergaberichtlinien aus, an welches Mitglied die freie Wohnung vergeben wird.
- Die Zuteilung einer Wohnung setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wohnungsbewerbers geordnet und die erforderlichen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Auf Verlangen der Genossenschaft sind ggf. Nachweise bzw. Unterlagen über die Einkommensnachweise vorzulegen.
- Die Vergabeentscheidung wird protokolliert.
- Wohnungssuchende Mitglieder, welche ihr Anmietungsinteresse für eine zur Vermietung anstehenden Wohnung angezeigt haben, jedoch bei der Vergabe keine Berücksichtigung finden konnten, erhalten hierüber eine schriftliche Information. Ein Anspruch auf Darlegung der Entscheidungsgründe, auf deren Grundlage diese Wohnung einem anderen wohnungssuchenden Mitglied zugeteilt wurde, besteht nicht.
- Bereits wohnlich versorgte Mitglieder, welche die Anmietung oder der Umzug in eine gleichwertige Wohnung wünschen, werden bei der Wohnungsvergabe nachrangig zu anderen wohnungssuchenden Mitgliedern behandelt.